Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines

 

1.1 PTS ist ein Unternehmen, welches auf die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen spezialisiert ist.

 

1.2 Die nachfolgenden AGB gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die PTSan Auftraggeber bzw. Kunden leistet sowie für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.3 Für Montagearbeiten gelten diese AGB ebenfalls sowie die unter Punkt 12 zusätzlich festgelegten Bedingungen.

 

1.4 Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB des Kunden/Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

1.5 Zusagen oder sonstige Erklärungen von PTS-Mitarbeitern sind nur dann bindend, wenn sie von PTS schriftlich bestätigt werden.

 

1.6 PTS ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

1.7 Von PTS bereitgestellte technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von PTS.

 

1.8 Bei nicht genannten oder aufgeführten Regelungen in den AGB gelten automatisch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Für Montagearbeiten gelten die Allgemeinen Montagebedingungen.

 

1.9 Nachträgliche Vertragsänderungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen von beiden Vertragsteilen der Schriftform.

 

1.10 Die Nennung von gesetzlichen Vorschriften hat nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Nennung dieser gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

2. Kostenvoranschläge und Angebote

 

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Sie werden nur schriftlich erteilt und verstehen sich stets unter Zugrundelegung dieser AGB, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.

 

2.2 Kostenvoranschläge und Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen sind in der Regel unentgeltlich; in anderen Fällen können Gebühren erhoben werden.

 

2.3 An Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen hält sich PTS 14 Tage gebunden.

 

3. Vertragsschluss

 

3.1 Die Bestellung der Dienstleistungen durch den Kunden muss schriftlich erfolgen und gilt als verbindliches Vertragsangebot.

 

3.2 PTS ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Eingang durch Auftragsbestätigung anzunehmen.

 

4. Leistungsausführung

 

4.1 Der Umfang der Leistungen wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt.

 

4.2 PTS setzt voraus, dass alle Arbeiten zügig, ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von PTS verursacht werden sowie Mehraufwand aufgrund von Erschwernissen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, werden zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet.

 

4.3 Erforderliche Genehmigungen/Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorgeschriebene Meldungen bei den Behörden, hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen sind nicht von PTS zu vertreten.

 

4.4 Die von PTS angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernimmt PTS keine Verantwortung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

4.5 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zumutbare Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, behält PTS es sich vor, diese im Zuge der Leistungsausführung vorzunehmen. Übersteigen die Änderungen das Maß der Zumutbarkeit, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. PTS kann dann gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen.

 

4.6 Der Versand von Waren, Gütern und dergleichen erfolgt stets auf Kosten und Gefahren des Kunden.

 

5. Preise

 

5.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die im Angebot/Kostenvoranschlag festgelegten Preise. Bei Massenabweichungen von (+ -) 20% behält PTS sich vor, den jeweiligen Einheitspreis entsprechend anzupassen.

 

5.2 PTS behält sich vor, bei einer geringeren Stückzahl, die Arbeiten nach Zeit und Aufwand zu berechnen. Diese Abrechnungsart bedarf keiner zusätzlichen Freigabe, Genehmigung oder eines unterschriebenen Nachweiszettels des Auftraggebers.

 

6. Leistungsfristen und –termine

 

6.1 Die Ausführungszeit für die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen beträgt voraussichtlich 4-6 Wochen ab kommerziell und technisch geklärter Bestellung. Genaue Termine vereinbart PTS schriftlich oder telefonisch mit dem Kunden.

 

6.2 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der PTS verzögert, schiebt dies vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinaus. Hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

 

6.3 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der PTS fallen, werden mit den im Angebot/Kostenvoranschlag angegebenen Stundensätzen berechnet.

 

6.4 Nur im Falle eines von PTS verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Kunden frei, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten; darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

7. Zahlungsbedingungen und -verzug

 

7.1 Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht zwingend, dass PTS damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat, da PTS auch berechtigt ist, Teilrechnungen zu erstellen. Diese müssen nicht als solche bezeichnet werden.

 

7.2 Rechnungen sind bei Erhalt fällig und innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. PTS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Auf § 286 BGB und § 353 HGB wird hingewiesen. Alle zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von PTS bestellten Anwalts, gehen im vollen Umfang zu Lasten des Kunden.

 

7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PTS berechtigt, den gesamten Preis sowie sämtliche weitere Forderungen des Kunden – auch aus anderen Forderungen – sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist PTS - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

7.4 Beanstandungen der Rechnungen von PTS sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an PTS mitzuteilen.

 

7.5 Werden PTS nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist PTS berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Kunden Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.

 

7.6 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle eines Zahlungsverzuges die Daten des Rechtsgeschäfts an die Warenkreditevidenz sowie an mit der Einbringung von Forderungen berechtigte Inkassounternehmen übermittelt werden dürfen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von PTS.

 

9. Gewährleistung

 

9.1 Nur die unter Punkt 4.1 schriftlich in Auftrag gegebenen Leistungen sind von der Gewährleistung umfasst. Für die Ordnungsmäßigkeit und Funktion der betreffenden Gesamtanlage, zu der die geprüften/begutachteten Geräte gehören, wird keine Gewähr übernommen. PTS übernimmt keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, es sei denn diese Fragen sind ausdrücklich Gegenstand des Auftrages. Die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers werden dabei weder eingeschränkt noch übernommen.

 

9.2 Die Gewährleistungspflicht ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

 

9.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs und für unter § 651 BGB fallende Verbraucherverträge. Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

 

10. Haftung

 

10.1 PTS haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn PTS diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PTS nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

10.2 Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten übernimmt PTS keine Haftung.

 

10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer Garantie.

 

10.4 Der Kunde hat PTS Schäden, für die diese haften soll, unverzüglich mitzuteilen.

 

10.5 Schadensersatzansprüche verjähren – außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen - nach einem Jahr ab Gefahrübergang.

 

10.6 Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

11. Haftung bei Arbeitnehmerverleih

 

11.1 Bei Arbeitnehmerverleih kann PTS nur für die Auswahl einstehen, dass die Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz grundsätzlich geeignet sind und Ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung eines Mitarbeiters sind am Tage der Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes, bei PTS geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitig begründeter Reklamation stellt PTS dem Kunden einen anderen geeigneten Mitarbeiter - sofern vorhanden - zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

11.2 PTS haftet nicht für Schäden, die ihre Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch die Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch PTS-Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde PTS von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

 

12. Montagearbeiten

 

12.1 Zur Ausführung der Montagearbeiten ist PTS verpflichtet, wenn alle technischen sowie vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen sind.

 

12.2 PTS setzt voraus, dass alle Montagearbeiten zügig, ohne Unterbrechung und während der bei von PTS üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von PTS verursacht werden, sowie Mehraufwand aufgrund von Erschwernissen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, werden zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet. Der Kunde hat Energie für die Leistungsausführung (einschließlich des Probebetriebs) kostenlos bereitzustellen.

 

12.3 Es gelten die Regelungen der VOB/B.

 

12.4 Branchenfremde Leistungen, wie z. B. Maurer-, Schlosser-, Gerüst-, Stemm-, Maler- und Erdarbeiten, insbesondere die Entsorgung alter Anlagenteile sowie sonstiger Sondermüll gehören nicht zum Arbeitsumfang von PTS und sind deshalb im Preis auch nicht berücksichtigt.
Abschluss-, Zuleitungs- und sonstige Baukosten oder -zuschüsse, die vom Kunden an Dritte wie Energieversorgungsunternehmen und dergleichen zu bezahlen sind, werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Kunde und PTS, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.

 

12.5 Spezifische Normungen, Festlegungen und Sonderausführungen bei Lieferungen und Montagen des Kunden, sind nicht Bestandteil eines Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich ins Angebot aufgenommen wurden.

 

12.6 Der Arbeitsaufwand wird nach den derzeit gültigen Montagesätzen von PTS verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen, Auslösungen und dergleichen; für Materialverschnitt wird ein Zuschlag gemäß den Tarifvereinbarungen berechnet. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung anfallenden Mehrkosten berechnet und sind vom Kunden zu vergüten.

 

12.7 Die Preise verstehen sich als Festpreise bei fristgerechter Erfüllung. Wenn es durch Umstände, die in der Verantwortung des Kunden gelegen sind, zu Terminverschiebungen kommt, sind Preisveränderungen aufgrund gestiegener Material-, Arbeits- und sonstiger Kosten zulässig. Diese sind von der PTS spätestens bei der nächstfolgenden Abrechnung bekannt zu geben.
Die Preise verstehen sich unverpackt und verladen ab der Betriebsstätte von PTS und/oder der inländischen Unterlieferanten. Zahlungsziel für Warenlieferungen sind 30 Tage netto, für Dienstleistungen 8 Tage netto nach Rechnungseingang beim Kunden. Rechnungen von Lieferanten werden grundsätzlich nach 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist PTS berechtigt, dem Kunden 10% von ihrem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Vom Kunden beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Sie sind daher vom Kunden gesondert zu versichern.
ESG ist vor Beginn der Leistungsausführung berechtigt, Anzahlungen bis zu 50% des Gesamtpreises zu verlangen.
Entsprechend der erbrachten Leistung bzw. Leistungsausführung hat der Kunde bei entsprechender Rechnungsstellung Teilzahlungen zu leisen.

 

12.8 Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Prüfung des Aufmaßes in Gegenwart des Kunden; bleibt dieser trotz erfolgter Einladung der Aufmaßprüfung fern, gelten die von PTS verrechneten Aufmaße als richtig und abrechnungsfähig.

 

12.9 PTSh at dem Kunden vor dem Übergabetermin die Abnahme zeitgerecht mitzuteilen. Bleibt der Kunde der Übergabe fern, gilt die Übernahme als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt. Eine Inbetriebnahme durch den Kunden gilt ebenfalls als Übernahme.

 

12.10 Der Kunde stimmt zu, dass in nachstehend aufgelisteten Fällen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche - ausgenommen bei grobem Verschulden von PTS - ausgeschlossen sind:
- Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler möglich.
- Bei zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich.
- Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Telefon etc.) nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten nicht auszuschließen.
- Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
- Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die von PTS ausdrücklich als solche bezeichnet werden, ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

 

12.11 Die erbrachten Leistungen sowie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung von Geräten und Anlagen - insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebenen Überprüfungen - und auf Grund sonst gegebener Hinweise einschließlich der eigenen Kenntnisse und Erfahrungen des Verwenders von diesem erwartet werden kann.

 

13. Website

 

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